Leichte Straftaten (Vergehen) umfassen Diebstahl und Körperverletzung, schwere (Verbrechen) hingegen etwa Mord, Raub und Totschlag. Auch durch eine unvollständige Steuererklärung oder Trunkenheit am Steuer können Sie oft schneller als angenommen in Kontakt mit den Strafverfolgungsbehörden geraten.

Sobald das Strafrecht greift, gilt es in jedem Fall vor allem, Ruhe zu bewahren und möglichst frühzeitig juristischen Beistand zur Rate zu ziehen, um eventuell später nur schwer korrigierbare Fehler, die häufig durch Fehleinschätzungen oder mangels besseren Wissens entstehen, bereits im Vorfeld zu vermeiden. Insbesondere, wenn Ihnen eine Vorladung, ein Strafbefehl oder eine Anklage zugestellt wurde, da hiermit Rechtsmittelfristen sowie andere Ihnen gesetzte oder gesetzliche Fristen zu laufen beginnen.

Ich unterstützte Sie als Strafverteidiger in sämtlichen Phasen des Strafverfahrens, welche vom Ermittlungsverfahren über die Hauptverhandlung bis hin zum Rechtsmittelverfahren reichen können. Bereits bei Festnahme, Haus- oder Wohnungsdurchsuchung, Beschlagnahme oder Vernehmung durch die Polizei oder durch die Staatsanwaltschaft können Sie sich jederzeit auf mich verlassen.

Darüber hinaus stehe ich Ihnen in der Opfer- sowie in der Nebenklage zur Verfügung.

Strafverteidiger-Tipp:

Schweigen ist Gold! Und Reden ist nicht Silber sondern im Zweifel großer „Mist“! Als Beschuldigter in einem Ermittlungsverfahren haben Sie ein umfassendes Schweigerecht.

Sie müssen sich nicht selbst belasten. Deshalb empfehle ich Ihnen, zunächst keine Angaben zur Sache zu machen. Kontaktieren Sie mich bzw. mein Büro. Ich werde für Sie die Ermittlungsakte anfordern und Ihnen diese erläutern.

Dies ist für eine erfolgreiche Strafverteidigung unerlässlich, denn erst  nach erhaltener Akteneinsicht haben wir einen Überblick über die Informationen, die Staatsanwaltschaft und Polizei haben.

Grundbegriffe im Strafrecht

Nachfolgend möchte ich Ihnen die wichtigsten Begriffe des Strafprozesses erläutern.

1. Ermittlungsverfahren

Im Strafrecht fängt das Verfahren mit dem Ermittlungsverfahren an.

Das Ermittlungsverfahren beginnt mit den Ermittlungen der Polizei, es umfasst unter anderem die Vernehmung des Beschuldigten durch die Polizei und oder den ermittelnden Staatsanwalt der zuständigen Staatsanwaltschaft.

Diesbezüglich sei nochmals kurz angemerkt, dass der Beschuldigte keine Verpflichtung hat, einer Ladung zur polizeilichen Vernehmung Folge zu leisten. Anders verhält sich es sich bei Ladungen des Staatsanwalts oder Gerichts, diesen ist unbedingt und zwingend Folge zu leisten. Allerdings hat der Beschuldigte wie auch der spätere Angeklagte in jedem Stadium des Strafverfahrens ein Aussageverweigerungsrecht. Er muss bei jeglichen Vernehmungen lediglich Angaben zur Person machen und hat keine Verpflichtung Angaben zur Sache zu machen. Ich kann Ihnen auch hier nochmals dringend empfehlen von Ihrem Schweigerecht Gebrauch zu machen.

Bereits in diesem Stadium des Strafverfahrens ist es möglich, Akteneinsicht durch den von Ihnen beauftragten Rechtsanwalt zu nehmen. Er kann sodann anhand dieser je nach Ermittlungs- und Beweislage auf eine Einstellung des Strafverfahrens, den Erlass der Anklageschrift oder den Erlass eines Strafbefehls hinwirken.

Das Ermittlungsverfahren endet mit der Einstellung des Strafverfahrens, einer Anklage oder dem Antrag auf Erlass eines Strafbefehls.

2. Anklage und Strafbefehl

Soweit die Staatsanwaltschaft Anklage erhebt, entscheidet das zuständige Gericht über die Eröffnung des Hauptverfahrens.

Falls sich das Gericht für die Eröffnung des Strafverfahrens entscheidet, findet sodann die Hauptverhandlung statt.

Beim Strafbefehl erkennt das zuständige Gericht ohne mündliche Hauptverhandlung auf eine Strafe. Der Strafbefehl wird dem Beschuldigten zugestellt. Dieser hat ab dem Zeitpunkt der Zustellung des Strafbefehls die Möglichkeit innerhalb einer Einspruchsfrist von zwei Wochen Einspruch gegen den Strafbefehl einzulegen. Im Anschluss an den wirksam eingelegten Einspruch wird ein Termin zur Hauptverhandlung bestimmt.

3. Durchsuchung

Eine Durchsuchung erfolgt aufgrund eines richterlichen Durchsuchungsbeschlusses oder bei Gefahr in Verzug durch Anordnung der Staatsanwaltschaft oder der Polizei. Bei einer Durchsuchung Ihrer Wohnung oder Ihres Hauses sollten Sie Ruhe bewahren und eventuell bereits jetzt, falls Ihnen möglich, einen Rechtsanwalt telefonisch kontaktieren. Die Durchsuchung an sich werden Sie zunächst jedoch über sich ergehen lassen müssen.

Nachträglich kann der von Ihnen beauftragte Rechtsanwalt die Rechtmäßigkeit des Durchsuchungsbeschlusses überprüfen und eventuell die Rechtswidrigkeit des Durchsuchungsbeschlusses feststellen lassen.

Auch hier gilt – wie auch schon im Ermittlungsverfahren – Schweigen ist Gold, lassen Sie sich nicht zu einer (eventuell belastenden) Aussage „verführen“.

Eine Durchsuchung kann eventuell verkürzt oder abgewendet werden, indem Sie das Gesuchte freiwillig herausgeben. Diese Vorgehensweise bietet sich insbesondere dann an, wenn zu befürchten steht, dass bei einer fortgeführten Durchsuchung weiteres belastendes Material – sog. Zufallsfunde – gefunden werden.

4. Haft und U-Haft

U-Haft (Untersuchungshaft) darf nur unter bestimmten Voraussetzungen angeordnet werden. Es müssen ein dringender Tatverdacht und ein Haftgrund bestehen, außerdem darf die U-Haft (Untersuchungshaft) nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und zur erwartenden Strafe stehen.

Haftgründe für die Untersuchungshaft sind:

  • Fluchtgefahr

    Dieser Haftgrund liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass der Beschuldigte sich dem Zugriff der Ermittlungsbehörden, Gerichte und Strafvollstreckungsbehörden entziehen will.
  • und Verdunklungsgefahr.

    Dieser Haftgrund liegt vor, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit der Beschuldigte auf Beweismittel einwirken wird, so dass die Gefahr droht, dass die Ermittlung der Wahrheit erschwert werde.
  • Wiederholungsgefahr

    Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr hat die Verhinderung zukünftiger Straftaten zum Zweck und ist eine vorbeugende Maßnahme der Sicherungshaft zum Schutz der Allgemeinheit. Er stellt eine Ausnahme vom Grundsatz dar, dass das Ziel des Strafprozessrechts nur die Verfolgung bereits begangener Straftaten ist. Die Norm hat somit weniger strafrechtliche als präventiv-polizeiliche Struktur.

    Voraussetzungen sind, dass der Beschuldigte dringend verdächtig ist, eine der in § 112a Abs. 1 Nr. 1 StPO aufgeführtes schweres Sexualdelikt begangen zu haben (einmalige Begehung genügt) oder eine in § 112a Abs. 1 Nr. 2 StPO aufgeführte, die Rechtsordnung schwerwiegend beeinträchtigendes Straftat wiederholt oder fortgesetzt begangen zu haben und dass bestimmte Tatsachen die Gefahr begründen, dass er vor rechtskräftiger Aburteilung weitere erhebliche Straftaten gleicher Art begehen oder die Straftat fortsetzen werde, sowie dass die Haft zur Abwendung der drohenden Gefahr erforderlich ist und in den Fällen des § 112a Abs. 1 Nr. 2 StPO zusätzlich eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr zu erwarten ist.

Die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Anordnung einer U-Haft erfolgt durch mündliche Haftprüfung beim Ermittlungsrichter und nach erhobener Anklage beim, für die Hauptsache zuständigen Richter. Für eine Überprüfung der Rechtsmäßigkeit empfiehlt sich ebenfalls die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes als Strafverteidiger.